Aktuelles
MÜNCHEN Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die Allgemeinverfügungen erlaubt und was ist nicht erlaubt. Minister Hubert Aiwanger: "Mit diesen Listen schaffen wir Klarheit für Freiberufler und Unternehmen."
Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen?
Stand: 23.03.2020
In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.
Branche / Betriebsart
Bewertung - Vom Verbot auszunehmen
Handel mit Waren
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.
Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen
Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
Ja. Notwendig zur Versorgung von Handwerkern. Wie Baustoffhandel.
Baustoffhandel
Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Ja. Notwendig
Jagdbedarfshandel einschließlich Munition.
Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.
Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte
Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Ja. Zur Sicherung der Lieferketten.
Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten, Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden
Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden.
Tankstellen, Tankstellenshops
Ja. Notwendig.
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt
Ja. Notwendig.
Handwerk und Dienstleistungen
Autovermietstationen
Ja. Notwendig.
Bestatter
Ja. Notwendig.
Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen.
Ja. Notwendig.
Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Ja. Notwendig.
Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw.
Ja.
Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…)
Ja. Notwendig.
Handwerk
Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure).
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen.
Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Kaminkehrer
Ja. Notwendig zur Brandprävention.
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber
Ja. Notwendig.
Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber
Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.
Landschafts- und Gartenbau
Ja. Kein unmittelbarer Kundenkontakt bei Ausführung der Arbeiten.
Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen.
Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)
Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig.
Online Lieferdienste
Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.
Paketstationen
Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels.
Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst.
Ja. Notwendig.
Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi.
Ja. Notwendig.
Waschsalons
Ja. Notwendig.
Zeitungszustellung
Ja. Notwendig.
Sonstiges
Baustellen, Baugewerbe
Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst.
Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.
Ja. Kein Publikumskontakt.
Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft
Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst.
Pferdeställe
Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere.
Stand: 23.03.2020, 18.00 Uhr
Häufig gestellte Fragen zur Wirtschaft während der Coronakrise
1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
Apotheken
Auslieferung von Speisen
Autovermietstationen
Bäckereien
Bahn
Banken
Baugewerbe
Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
Baustoffhandel
Baustellen
Bestatter
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Drogerien
Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
Filialen der Deutschen Post AG
Finanzanlagenvermittler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.; Ausnahmen siehe 2.)
Getränkemärkte
Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die direkt in engen Kontakt mit Kunden treten müssen wie Friseure)
Heilpraktiker
Hörgeräteakustiker
Immobilienmakler, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Jagdbedarf
Kaminkehrer
KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.
Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
Landschafts- und Gartenbau
Lebensmittelhandel
Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
Lieferung und Montage von Waren
LKW-Verkauf an Geschäftskunden
Online-Lieferdienste
Online-Handel
ÖPNV
Optiker
Osteopathen
Paketstationen
Pferdeställe
Reinigungen
Reinigungsdienstleister
Reisebüros, soweit sie online oder telefonisch tätig sind
Sanitätshäuser
Schlüsseldienst
Stördienste
Taxis
Tankstellen und Tankstellenshops
Tierbedarf
Versicherungsvermittler, soweit sie Online oder telefonisch tätig sind
Verkehrsdienstleistungen
Waschsalons
Wochen- und Bauernmärkte
Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?
Beherbergungsbetriebe:
Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.
Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.
Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.
Gastronomie:
Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Angehörige helfender Berufe
Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.
3. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?
Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.
4. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt:
Badeanstalten
Bars
Bibliotheken
Bordellbetriebe
Click-und-Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die nicht öffnen dürfen
Clubs
Diskotheken
Fitnessstudios
Floristen
Fort- und Weiterbildungsstätten
Gärtnereien
Golfplätze
Jugendhäuser
Jugendherbergen
Kinos
Kosmetiksalons
Ladengeschäfte des Einzelhandels (Ausnahmen siehe Nr. 1)
Messen
Museen
Musikschulen
Nagelstudios
Piercingstudios
Reisebusreisen
Sauna
Schullandheime
Solarien
Spielhallen
Spielplätze
Sporthallen
Sportplätze
Stadtführungen
Tabakläden
Tagungsräume
Tanzschulen
Tattoostudios
Theater
Thermen
Tierpark
Veranstaltungsräume
Vereinsräume
Vergnügungsstätten
Volkshochschulen
Wellnesszentren
Wettannahmestellen
5. Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Quellen: Basis dieser FAQ sind die Allgemeinverfügungen des StMGP in den aktuellen Fassungen gemäß Homepage des StMGP sowie die aktuelle Positivliste vom 22.03.20.